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Stelle wechseln: Kündigungsfristen im Gastgewerbe

Bevor du eine neue Stelle zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. Im Gastgewerbe gilt der L-GAV, er regelt Probezeit und Fristen anders als das Gesetz.

Fristen nach L-GAV auf einen Blick

WannFrist
In der Probezeit3 Tage
Im 1. bis 5. Arbeitsjahr1 Monat, auf Monatsende
Ab dem 6. Arbeitsjahr2 Monate, auf Monatsende

So steht es in Art. 5 und 6 L-GAV. Das Gesetz sieht ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate vor (Art. 335c OR). Der L-GAV darf davon abweichen, weil er ein Gesamtarbeitsvertrag ist.

Probezeit: 14 Tage

Im L-GAV dauert die Probezeit 14 Tage. Schriftlich kann sie auf höchstens 3 Monate verlängert werden. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen (Art. 5 L-GAV). Nach Gesetz wären es ein Monat Probezeit und 7 Tage Frist (Art. 335b OR).

Betriebe ohne L-GAV

Nicht alle Betriebe sind dem L-GAV unterstellt, Ausnahmen regelt Art. 2 L-GAV. Bäckereien und Confiserien haben einen eigenen GAV. Dann gilt, was im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV des Hauses steht. Ohne solche Regel gilt das Gesetz.

Erst die neue Stelle, dann kündigen

Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welche Stelle passt und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.

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