Stelle wechseln: Kündigungsfristen im Gastgewerbe
Bevor du eine neue Stelle zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. Im Gastgewerbe gilt der L-GAV, er regelt Probezeit und Fristen anders als das Gesetz.
Fristen nach L-GAV auf einen Blick
| Wann | Frist |
|---|---|
| In der Probezeit | 3 Tage |
| Im 1. bis 5. Arbeitsjahr | 1 Monat, auf Monatsende |
| Ab dem 6. Arbeitsjahr | 2 Monate, auf Monatsende |
So steht es in Art. 5 und 6 L-GAV. Das Gesetz sieht ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate vor (Art. 335c OR). Der L-GAV darf davon abweichen, weil er ein Gesamtarbeitsvertrag ist.
Probezeit: 14 Tage
Im L-GAV dauert die Probezeit 14 Tage. Schriftlich kann sie auf höchstens 3 Monate verlängert werden. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen (Art. 5 L-GAV). Nach Gesetz wären es ein Monat Probezeit und 7 Tage Frist (Art. 335b OR).
Betriebe ohne L-GAV
Nicht alle Betriebe sind dem L-GAV unterstellt, Ausnahmen regelt Art. 2 L-GAV. Bäckereien und Confiserien haben einen eigenen GAV. Dann gilt, was im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV des Hauses steht. Ohne solche Regel gilt das Gesetz.
Erst die neue Stelle, dann kündigen
Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welche Stelle passt und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden
Quellen
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV)
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b und 335c, fedlex.admin.ch
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.